Die Satzung des Vereins

§1 Name und Sitz, Räumlicher Geltungsbereich und Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein für Palliativ- und Hospizarbeit Rhein-Wied e.V.“. Nach Eintragung in das Vereinsregister erhält der Name des Vereins den Zusatz „e.V.“ Er hat seinen Sitz in Linz am Rhein.
  2. Der Verein will vor allem für Menschen in der Region Rhein-Wied wirken und steht in einzelnen Fällen auch zur Hilfe in anderen Bereichen bereit.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
  1. Der Verein folgt in seiner Arbeit einer ethischen Haltung zur Sterbebegleitung, wie sie im christlich-abendländischen Verständnis verankert ist. Er sieht es als seine Aufgabe an, unheilbar kranke und sterbende Menschen, unabhängig von ihrer Herkunft, ihres Glaubens, ihrer religiösen und politischen Überzeugung, zu begleiten. Der Verein wendet sich ausdrücklich gegen aktive Suizidbeihilfe und vertritt diese Position nachhaltig auch in der Öffentlichkeit.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege i.S.d. § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AO sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen durch die ideelle und finanzielle Förderung der ambulanten und stationären Palliativ- und Hospizarbeit vor allem in der Region Rhein-Wied.
  3. Zu den Aufgaben des Vereins im Bereich der Palliativ- und Hospizarbeit zählen insbesondere:
    a) Förderung von ambulanter und stationärer palliativer Versorgung und hospizlicher Sterbebegleitung
    b) Unterstützung von Maßnahmen zur Errichtung eines stationären Hospizes
    c) Förderung der Aus- und Fortbildung von haupt- und ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern in der palliativen und hospizlichen Arbeit
    d) Förderung des Austausches der mit Palliativ- und Hospizarbeit befassten Personen, Einrichtungen und Organisationen
    e) Öffentlichkeitsarbeit zur Stärkung der Palliativ- und Hospizarbeit
§3 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder und Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, lediglich die bei der Erfüllung satzungsgemäßer Aufgaben anfallenden Auslagen sind zu ersetzen.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§4 Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und jede juristische Person werden. Zur Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag zu stellen, über den der Vorstand entscheidet. Eine eventuelle Ablehnung ist nicht anfechtbar.
  2. Die Mitgliedschaft endet:
    a) durch Austritt, der gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt wird und seine Wirksamkeit mit dem Zugang der Erklärung beim Vorstand erlangt;
    b) mit dem Tod des Mitglieds oder bei juristischen Personen durch Auflösung;
    c) durch Ausschluss aus dem Verein, der vom Vorstand nach vorheriger Anhörung des Mitgliedes beschlossen wird;
    d) durch Beschluss des Vorstandes, wenn ohne Grund für mindestens zwei Jahre die Beiträge nicht entrichtet worden sind.
$5 Beiträge und Vereinswirtschaft
  1. Die Einkünfte des Vereins bestehen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Zuwendungen sowie Einnahmen aus Aktionen, die der Verein durchführt.
  2. Die Mitglieder entrichten pro Kalenderjahr einen Jahresbeitrag. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmt.
  3. Weitere Einzelheiten können in einer Beitragsordnung festgelegt werden. Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über die Verwendung der Geldmittel aus dem Vereinsvermögen zu Gunsten des Vereinszwecks.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§6 Organe des Vereins
  1. Organe des Vereins sind:
    a) die Mitgliederversammlung (§ 8)
    b) der Vorstand ( § 9)
§7 Beschlussfähigkeit
  1. Die Organe und Gremien des Vereins sind bei ordnungsgemäß erfolgter Einladung grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  2. Beschlüsse in den Organen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, ausgenommen Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins – hierzu ist ¾ Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§8 Mitgliederversammlung
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden, sooft es das Interesse des Vereins erfordert, statt:
    a) Auf Beschluss des Vorstandes oder
    b) wenn mindestens von 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe die Einberufung der Mitgliederversammlung beantragt wird.
  3. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung durch den Vorstand hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Sie muss mindestens drei Wochen vor dem Tage der Versammlung schriftlich per Post, Fax oder E-Mail versandt werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann mit einer Frist von 14 Tagen (Datum der Absendung) einberufen werden.
  4. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
    a) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes;
    b) die Entgegennahme des Kassenberichts;
    c) die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer;
    d) die Entlastung des Vorstandes;
    e) die Wahl des Vorstandes;
    f) die Wahl der Kassenprüfer;
    g) die Genehmigung der Mitgliedsbeiträge bzw. der Beitragsordnung;
    h) Satzungsänderungen, soweit es sich nicht um Berücksichtigung von Auflagen und Anregungen der zuständigen Behörden handelt;
    i) die Auflösung des Vereins.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, oder im Falle seiner Verhinderung, vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
  6. Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung müssen mindestens 10 Tage vor dem Tag der Versammlung dem Vorsitzenden durch gesicherten Nachweis zugestellt sein.
§9 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister sowie zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand wird fürdie Dauer von drei Jahren durch die ordentliche Mitgliederversammlung gewählt.
  2. Der Vorsitzende, der stellv. Vorsitzende und der Schatzmeister/in sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Vorsitzende vertritt einzeln. Der stellv. Vorsitzende und derSchatzmeister vertreten gemeinschaftlich.
  3. Die Vorstandsämter sind persönlich und ehrenamtlich. Sie enden mit der Neuwahl des nachfolgenden Vorstandes. Erstattung von Auslagen und Ersatz vonAufwendungen an die Vorstandsmitglieder sind zulässig.
  4. Die Aufgaben des Vorstandes umfassen:
    a) Führung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
    b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung;
    c) Vorschläge für Mitgliedsbeiträge bzw. Aufstellung einer Beitragsordnung;
    d) Feststellung der Jahresrechnung und des Jahresberichts für die Mitgliederversammlung;
    e) Satzungsgemäße Gewinnung und Verwaltung von Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Zuschüssen;
    f) Beschlussfassung über die Aufnahme von neuen Mitgliedern;
    g) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern.
  5. Der Vorstand kann sich für die Erledigung seiner Aufgaben eine eigene, jederzeit abänderbare Geschäftsordnung geben.
§10 Beirat

Zur Unterstützung seiner Ziele kann der Verein einen Beirat bilden. Dieser besteht aus bis zu 20 Personen, die vom Vorstand benannt werden und sich für die satzungsmäßigen Belange des Vereins einsetzen. Der Beirat wird vom Vorsitzenden des Vereins geleitet.

§11 Beurkundung

Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden bzw. dem jeweiligen Sitzungsleiter zu unterzeichnen sind.

§12 Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen jeweils zur Hälfte dem Stationären Hospiz Bad Neuenahr-Ahrweiler und dem Hospizverein Neuwied zu, mit der Auflage, es den Hospizdiensten zur Verfügung zu stellen.

Linz am Rhein, den 14. Juni 2017